§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
Sportschützenverein "Eichelberg 1953" e.V. Oberflockenbach.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim unter der Nummer 248 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportschützenverband e.V. und im Deutschen Schützenbund e.V.
§2 Tätigkeitsgrundsätze
-
Der Sportschützenverein "Eichelberg 1953" e. V. mit Sitz in 69469 Weinheim,
Stadtteil Oberflockenbach/Steinklingen, Zum Hainbusch 2, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports auf
Vereins-, Kreis-, und Landesebene sowie die Pflege des traditi-onellen
Schützenwesens in Oberflockenbach/Steinklingen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, den Ausbau und die
Unterhaltung einer Schießsportanlage, sowie durch die Förde-rung schießsportlicher
Leistungen im regelmäßigen Training und bei Wettkämp-fen mit anderen Schützenvereinen.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins, vor allem die/der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorstand,
bei Bedarf auch andere beauftragte Personen können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinheim, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Oberflockenbach/ Steinklingen
zu verwenden hat, sofern es nicht in absehbarer Zeit für gleiche Zwecke wie
bisher verwendet werden kann.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
-
Der Verein hat
- Mitglieder über 18 Jahre
- Jugendliche und Mitglieder unter 18 Jahren
- Ehrenmitglieder
-
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen
befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vor-stand.
-
Bei Eintritt in den Verein ist die Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der
Mitglieder-Hauptversammlung festgesetzt wird. Diese kann gegebenenfalls durch
Vorstandsbeschluss erlassen werden. Bewerber unter 18 Jahren brauchen keine
Aufnahmegebühr zu entrichten, müssen jedoch mit der Bewerbung eine Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
-
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine
Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet
sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
-
Mitglieder, welche sich um den Verein, den Schießsport und das Schützenwesen
ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Jedes Mitglied über 14 Jahre hat Stimmrecht.
• Jedes Mitglied hat das Recht, die sportlichen Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen.
• Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Ansehen
des Vereins zu wahren, den Vereinsfrieden nicht zu stören, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.
Mitglieder welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung
nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt,
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der anderen Mitglieder und sind beitragsfrei.
§6 Jugendordnung
Die Jugendordnung wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in einer besonderen Jugendordnung festgelegt.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Eine Austrittserklärung muss zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten
schriftlich erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Mitglieds erfolgen.
Der Ausschluss muss in der Einladung zur Vorstandssitzung vorher schriftlich angekündigt werden.
Der Betroffene kann sich vertreten lassen oder kann bei Verhandlungen selbst anwesend sein.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene hat das Recht, hiergegen innerhalb von 4 Wochen Einspruch zu erheben.
Im Falle des Einspruchs entscheidet die nächste Hauptversammlung. Eventuelle Forderungen des Vereins bleiben bestehen.
§8 Versicherungen
Die Mitglieder sind für Schäden über den Sportversicherungsvertrag mit dem
Badischen Sportbund e.V. versichert. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung.
§9 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied bezahlt den Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
§10 Datenschutz
-
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Sportschützenvereins „Eichelberg“ 1953 e.V. Oberflockenbach
werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder gespeichert.
-
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sich
bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
-
Dem Verein sowie den übrigen für den Verein Tätigen ist untersagt,
personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Schweigepflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorstehend
Genannten aus den Gremien und Tätigkeiten weiter.
-
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten aus den
Reihen der ordentlichen Mitglieder. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Der Datenschutzbeauftragte ist unabhängig von den anderen Organen.
Er steht den Organen beratend zur Seite.
§11 Organe des Vereins
- Die Mitgliederhauptversammlung
- Der Gesamtvorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
- Beirat
- Ausschüsse
§ 12 Mitgliederhauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Diese werden einzeln
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt die Art der Wahl.
In jedem geraden Jahr werden gewählt:
- Erster Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Hauptschießleiter
- Schießleiter
- Jugendschießleiter
- Pressewart
- Beisitzer
In jedem
ungeraden Jahr werden gewählt:
- Zweiter Vorsitzender
- Schießleiter
- Jugendschießleiter
- Stellvertreter
- Damenleiterin
- Waffenmeister
- Schatzmeister
- Stellvertreter
- Beisitzer
- Datenschutzbeauftragter
§13 Leitung und Verwaltung
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne von §26 BGB.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden (OSM)
- 2. Vorsitzenden (1.SM)
- Schatzmeister (2.SM)
- Schriftführer (3.SM)
- Hauptschießleiter (HSL)
- Jugendschießleiter (JSL)
- Damenleiterin
- Beisitzern
- Stellvertretern
Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
- die Ausführung der laufenden Vereinsgeschäfte und der Vorstandsbeschlüsse
- die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung
- die Aufnahme von Mitgliedern
- den Ausschluss von Mitgliedern
Er ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 50% der Vorstandsmitglieder und fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Vereinsausschluss eine Dreiviertel-Mehrheit.
Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es
unter anderem, die Veranstaltungen des Vereins festzusetzen, sowie Sonderkommissionen zur
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden geleitet vom 1. Vorsitzenden.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, welches vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§14 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann ein Beirat gebildet werden.
Dem Beirat gehören an:
- 1.Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- mindestens 3 Mitglieder, die der Gesamtvorstand fallbezogen bestimmt.
Ein Mitglied kann im Beirat nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden
Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
Vorsitzender des Beirats ist der 1. Vorsitzendeoder 2. Vorsitzende.
§15 Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie haben vor
dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§16 Hauptversammlung
Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich
oder durch ortsübliche Bekanntgabe unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäfts- und Sportjahr
- Entlastung des Vorstandes. Antrag auf Entlastung stellen die Kassenprüfer
- Anfallende Wahlen des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltvoranschlages
- Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschlussfassung über Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten sowie Änderungen und Ausbau der Sportanlagen
- Satzungsänderungen
- Verschiedenes
Zusätzliche Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§17 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Wenn von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
eine außerordentliche Hauptversammlung verlangt wird, hat der 1. Vorsitzende diese einzuberufen.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§18 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der
in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
- Ausschluss eines Mitglieds im Falle eines Einspruchs
-
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens
7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.
In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig werden, so werden die anderen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung soll unverzüglich durch
andere Bestimmungen ersetzt werden, die den satzungsgemäßen Zweck der ungültigen Bestimmung am besten erfüllt.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung und mit
der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Satzung
in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Oberflockenbach/Steinklingen, den 01.Oktober 2010
In das Vereinsregister eingetragen am: 22.11.2010